Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Abkürzung des Vornamens der Vertretungsperson einer juristischen Person im Internet-Impressum und die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung in der bis zum 1. April dieses Jahres geltenden Fassung lediglich wettbewerbsrechtliche Bagatellverstöße darstellen und daher nicht abgemahnt werden können.
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