Der Haufe-Verlag informiert in seiner Dezemberausgabe 2008 der SteuerNews auf S.13 über einen Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 12.7.2008 , Az.: S 2353 - 7 - V B 3. Danach komme Bewegung in das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmeraufwendungen: Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe auf Anfrage mitgeteilt, dass Einspruchsverfahren, die mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen ab 2007 begründet werden, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhend gestellt werden (FinMin Nordrhein-Westfahlen, Erlass v. 12.7.2008, S 2353 - 7 - V B 3.). Dies sei das Ergebnis mehrerer anhängiger Verfahren vor dem FG Thüringen (4 K 351/07), dem FG Berlin-Brandenburg (13 K 13110/07) und dem FG Rheinland-Pfalz (3 K 1132/07).
Die Fachkommission Recht im DVWO informiert: Neues um das häusliche Arbeitszimmer
Der Haufe-Verlag informiert in seiner Dezemberausgabe der SteuerNews auf S.13 über einen Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 12.7.2008 , Az.: S 2353 - 7 - V B 3. Danach komme Bewegung in das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmeraufwendungen: Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe auf Anfrage mitgeteilt, dass Einspruchsverfahren, die mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen ab 2007 begründet werden, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhend gestellt werden (FinMin Nordrhein-Westfahlen, Erlass v. 12.7.2008, S 2353 - 7 - V B 3.). Dies sei das Ergebnis mehrerer anhängiger Verfahren vor dem FG Thüringen (4 K 351/07), dem FG Berlin-Brandenburg (13 K 13110/07) und dem FG Rheinland-Pfalz (3 K 1132/07).
Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies:
da es bisher noch keine amtliche automatische Vorläufigkeit der Steuerbescheide zu diesem Punkt gibt, sollte man erwägen, insoweit Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die Praxis in NRW ein Ruhen des Verfahrens nach §363 Abs.2 AO (Abgabenordnung) zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Lindow, Rechtsanwalt
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