Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Unterrichtsleistungen ist im § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen
Willi Kreh
Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Unterrichtsleistungen ist im § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Buchstabe a
Der Buchstabe a des § 4 Nr. 21 UStG beschreibt die Umsatzsteuerfreiheit der Leistung von Schulen.
Darunter fallen Leistungen die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen.
Erforderlich ist, dass die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung ausstellt, dass die Schule auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Buchstabe b
Der Buchstabe b des § 4 Nr. 21 UStG beschreibt die Umsatzsteuerfreiheit für die Unterrichtsleistung des selbstständigen Lehrers.
Hierunter fallen Unterrichtsleistungen von selbstständigen Lehrern die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.
Voraussetzung ist, dass diese Leistungen an Hochschulen und öffentlich allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen erbracht werden.
Eine weitere Möglichkeit ist es, wenn an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, die die Voraussetzungen des Buchstaben a erfüllen, die Leistungen erbracht werden.
Selbstständige Lehrer - Nachweise
Selbstständige Lehrkräfte sind freie Mitarbeiter die an Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen.
Die Unterrichtstätigkeit soll Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und –pläne vermitteln.
Eine Regelmäßigkeit wird für gewisse Dauer vorausgesetzt. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Wenn die Einrichtung zu mehreren Bildungszwecken dient, muss ein Nachweis erbracht werden in welchem Bereich der selbstständige Lehrer tätig ist.
Der Nachweis wird von der Bildungseinrichtung ausgestellt, dieser muss enthalten, dass:
- die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG erfüllt sind
- Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung
- Bezeichnung des Faches, Kurses oder Lehrgangs in dem der Unternehmer unterrichtet
- Unterrichtszeitraum
- Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG des Unterrichtsbereiches.
Kein Nachweis ist erforderlich bei:
- Hochschulen
- öffentlich allgemein und berufsbildenden Schulen
- Ersatzschulen (staatlich genehmigt oder landesrechtlich erlaubt)
Die Bildungseinrichtung darf die Bestätigung dass die Leistung umsatzsteuerbefreit ist, nur erteilen wenn sie selbst über eine Bescheinigung der Landesbehörde verfügt.
Für die Rechnungen des selbstständigen Lehrers ist wichtig, dass diese auf ihren Rechnungen vermerken, dass diese eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht haben:
„Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 21b UStG. Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor."
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Willi Kreh
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