In einem Urteil des Bundessozialgerichts  vom 23.4.2015 (B 5 RE 23/14 R) wird das Thema Rentenversicherungspflicht für eine Beratertätigkeit behandelt. Das Gericht stellt fest: "Beratertätigkeiten unterscheiden sich rechtlich wesentlich von der Tätigkeit als Lehrer und sind deshalb von der Versicherungspflicht nicht erfasst."

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2013 aufgehoben, soweit die Bescheide der Beklagten und die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht betroffen sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Die Beteiligten stritten im Wesentlichen über die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Lehrer.

Der Kläger übte - neben einer Anstellung als staatlich geprüfter Diätassistent - daneben eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter (Schulungen, Konzeptentwicklungen, Vortragstätigkeiten) aus. Ferner war er als selbständiger Ernährungsberater mehr als geringfügig tätig, ohne einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildete die individuelle Beratung mit dem Ziel, Verhaltensänderungen gerade durch eine Änderung von Motivation, Einstellung und Denken zu bewirken.

Das Urteil könnte auch für selbstständige Berater und Coaches, denen eine Rentenversicherungspflicht unterstellt wird, interessant sein.

Mehr...

Zum Anfang
Our website is protected by DMC Firewall!