Verschiedentlich hatten wir bereits auf die hohen formalen Anforderungen an umsatzsteuerliche Rechnungen hingewiesen. Der Bundesfinanzhof hat dies nun in einem erneuten Urteil bestätigt. Mit Urteil vom 17.12.2008 (Aktenzeichen X! R 62/07) hat das Gericht entschieden, dass außer in Sonderfällen die Angabe des Zettpunkts der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Umsatzsteuerliche Rechnungen: Zwingende Angabe des Zeitpunkts der Lieferung
Verschiedentlich hatten wir bereits auf die hohen formalen Anforderungen an umsatzsteuerliche Rechnungen hingewiesen. Der Bundesfinanzhof hat dies nun in einem erneuten Urteil bestätigt. Mit Urteil vom 17.12.2008 (Aktenzeichen X! R 62/07) hat das Gericht entschieden, dass außer in Sonderfällen die Angabe des Zettpunkts der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Im Urteilsfall betrieb die Klägerin eine Fleischerei. Sie reichte am 10.1.2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 € aus einer Rechnung vom 30.11.2005 über netto 28 977,90 € enthalten. Die Rechnung betraf die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage. Auf der Rechnung war als Auftragsdatum der 15.11,2005 und als Ausstellungsdatum der 30.11.2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hin-iweis auf einen Lieferschein enthielt die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens egte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthielt mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergab sich aus dem Lieferschein, dass er am 28.11.2005 ausgestellt worden war. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthielt der Lieferschein aber nicht. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, was nun vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde.
Hinweis 1:
Es sollte dringend bei der Kontrolle der Eingangsrechnungen darauf geachtet werden, dass alle formalen Anorderungen erfüllt sind. Ansonsten droht die Aberkennung des Vorsteuerabzugs. Zwar kann dann, wenn der Lieferant noch erreichbar ist, auch später noch eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden, doch drohen zumindest Zinsnachteile, da der Vorsteuerabzug dann erst mit Vorlage der korrigierten Rechnung möglich ist.
Fehlende Angaben in einer Rechnung können auch aus weiteren Dokumenten, wie z. B. aus dem Lieferschein, entnommen werden. Dann ist allerdings in der Rechnung ein eindeutiger Verweis auf dieses ergänzende Dokument notwendig, welches dann mit der Rechnung aufzubewahren ist.
Zur Erinnerung im Folgenden nochmals alle gesetzlichen Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Rechnung:
1. vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifikation der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. bei einer Anzahlungsrechnung den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9. einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn die Leistung an eine Privatperson oder an einen Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wurde.
Hinweis 2:
Bei Kleinbetragsrechnungen, wenn also das Gesamtentgelt 150 € nicht übersteigt, müssen nur die genannten Nummern 1., 3., 5. und das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, angegeben werden.
Quelle: Stollfuß-Verlag www.stollfuss.de