Ab 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Änderungen.

Tagespflege – Was ändert sich steuerlich?

Steuerliche Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009

Ab 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Änderungen.

Wer ist betroffen?

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, die grundsätzlich bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden muss, müssen auch Tagesmütter und Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Bisher waren nur die Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Familien erhielten. Was muss versteuert werden?

Nur der Gewinn muss versteuert werden. Um ihn zu ermitteln, werden die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung von den Einnahmen abgezogen.

Was ändert sich bei der Betriebsausgabenpauschale?

Pauschalen vereinfachen die Steuerklärung. Ein einheitlicher Betrag ersetzt das umständliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die Betriebsausgabenpauschale wird ab 2009 erhöht: Pro Kind liegt sie künftig bei 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind und pro Monat. Bisher konnten im Wege der Pauschale nur maximal 246 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.

Ist auch eine Einzelaufstellung statt der Pauschale möglich?

Natürlich können auch die tatsächlichen Betriebskosten nachgewiesen werden. Dies lohnt sich, wenn die tatsächlichen Kosten über der Pauschale liegen. In diesem Fall sollten alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden.

Als Ausgaben kommen beispielsweise in Betracht: Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten und Kommunikationskosten, etwa Telefon und Internet. Auch die Miete und Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten zählen dazu. Kosten für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten können ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Einzelnachweis der Betriebsausgaben ist der zusätzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig.

Wann und in welcher Höhe fallen Steuern an?

Es hängt davon ab, ob die Tagespflegeperson neben ihren Einkünften aus der Tagespflege (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben) weitere Einkünfte hat oder ihre Einkünfte mit denen des Ehegatten gemeinsam versteuert werden. Steuern müssen nur dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von derzeit 7.664 Euro im Jahr bei Ledigen und 15.328 Euro bei Verheirateten überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt keine Einkommensteuer an.

Weitere Informationen:

Rechenbeispiel Tagespflege

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Familie__und__Kinder/Kinderbetreuung/Tagespflege__Rechenbeispiel.html

Hier kommen Sie zum Bundesfinanzministerium

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_55208/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Familie__und__Kinder/Kinderbetreuung/Tagespflege.html

 

 

Willi Kreh

 

Willi Kreh
Steuerberater

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