Seit Jahresbeginn ist die Regelung über „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) und die Möglichkeiten der Abschreibung komplizierter geworden. Wie Sie künftig richtig die Anschaffungen bei der Steuer absetzen können finden Sie nachstehend.
Die Grenze für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ wurde von 410 EUR auf 150 EUR deutlich gesenkt. Neu wurde eingeführt die Poolbildung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von über 150 EUR bis 1.000 EUR. Alles beim „Alten“ bleibt es bei Anschaffungen von über 1.000 EUR.
Netto-Anschaffungspreis bis 150 EUR
Bei Netto-Kaufpreisen bis 150 EUR dürfen Sie diese Wirtschaftgüter im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen.
Netto-Anschaffungspreis über 150 EUR bis 1.000 EUR
Bei einem Netto-Anschaffungswert von über 150 EUR bis zu 1.000 EUR müssen Sie einen Sammelpos-ten bilden – sogenannte Abschreibungs-Pools. Der Gesamtwert der jährlichen Sammelposten ist zwin-gend pauschal über 5 Jahre mit 20 % der Anschaffungskosten abzuschreiben. Die tatsächliche oder betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer spielt dabei keine Rolle.
Netto-Anschaffungspreis über 1.000 EUR
Liegen die Netto-Anschaffungskosten über 1.000 EUR, so wird das einzelne Wirtschaftsgut entspre-chend seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Eine degressive Abschreibung ist nicht mehr möglich für Anschaffungen ab 2008.
Willi Kreh
Steuerberater
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