Spätestens seit das Bundesverfassungsgericht im November 2006 geurteilt hat, dass das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist, stand der Gesetzgeber in der Pflicht, das bestehende Recht zu reformieren. Als Frist hierfür wurde die Zeit bis zum 1.1.2009 bestimmt. Wenn bis zu diesem Stichtag kein verfassungsgemässes Erbschaftsteuergesetz vorliegt, entfällt – wie vor einigen Jahren die Vermögensteuer – die Erbschaftsteuer vollständig. Mittlerweile ist das Gesetzgebungsverfahren weit vorangeschritten. Am 5. März hat bereits die Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags stattgefunden und laut aktuellem Zeitplan sollen in der 17. Kalenderwoche die 2. und 3. Lesung im Bundestag und am 23. Mai die Abstimmung im Bundesrat stattfinden. Damit ist es zumindest möglich, dass noch vor der Sommerpause die Verabschiedung des neuen Gesetzes erfolgen kann. Am Tag nach der Verkündung soll das Gesetz dann in Kraft treten.

Willi Kreh Willi Kreh, Steuerberater

Spätestens seit das Bundesverfassungsgericht im November 2006 geurteilt hat, dass das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist, stand der Gesetzgeber in der Pflicht, das bestehende Recht zu reformieren. Als Frist hierfür wurde die Zeit bis zum 1.1.2009 bestimmt. Wenn bis zu diesem Stichtag kein verfassungsgemässes Erbschaftsteuergesetz vorliegt, entfällt – wie vor einigen Jahren die Vermögensteuer – die Erbschaftsteuer vollständig.

Mittlerweile ist das Gesetzgebungsverfahren weit vorangeschritten. Am 5. März hat bereits die Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags stattgefunden und laut aktuellem Zeitplan sollen in der 17. Kalenderwoche die 2. und 3. Lesung im Bundestag und am 23. Mai die Abstimmung im Bundesrat stattfinden. Damit ist es zumindest möglich, dass noch vor der Sommerpause die Verabschiedung des neuen Gesetzes erfolgen kann. Am Tag nach der Verkündung soll das Gesetz dann in Kraft treten.

Höchste Zeit also, sich über mögliche Vor- und Nachteile des neuen Rechts ein Bild zu machen!

Zunächst das Erfreuliche vorweg: Durch erhöhte Freibeträge für Kinder und Enkel wird tatsächlich erreicht, dass “Omas kleines Häuschen” in den meisten Fällen weiterhin ohne Erbschaftsteuerbelastung auf ihre Kinder und Enkel übergehen kann. So erhöhen sich die Freibeträge für Kinder von 205.000 Euro auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 Euro auf immerhin 200.000 Euro. Jeweils pro Schenker/Erblasser und pro Beschenktem. Damit können schon namhafte Werte übertragen werden.

Anders sieht es aber aus, wenn tatsächlich nicht nur ein kleines Häuschen, sondern beispielsweise ein vermietetes Mehrfamilienhaus übertragen werden soll. Durch neue Bewertungsregeln sollen zukünftig für Gebäude nicht mehr die bisherigen Bedarfswerte, sondern tatsächliche Verkehrswerte anzusetzen sein. Damit werden zukünftig Schenkungen oder Erbschaften wesentlich höher angesetzt als nach aktuellem Recht. Wenn dann noch die Übertragung oder die Erbschaft nicht auf Kinder und Enkel fällt, sondern auf “entfernte Verwandte” wie Geschwister, Nichten oder Neffen – ja, die sind bei der Erbschaftsteuer tatsächlich schon fast Fremde! – dann schlägt der Fiskus zukünftig richtig zu. Denn hier gibt es nur Freibeträge von 20.000 Euro und der niedrigste Steuersatz fängt dann nicht mehr bei 12% sondern gleich bei 30% an. Das kann dann schon sehr schnell sehr teuer werden.

Neben dem Immobilienvermögen sollte vor allem bei Betrieben schnellstens geprüft werden, ob jetzt noch Handlungsbedarf besteht. In allen anderen Fällen ist zumindest dann, wenn das Vermögen nicht ausschließlich auf Ehegatten, Kinder oder Enkel übertragen werden soll, dringend zu empfehlen, eine kurzfristige Übertragung von Vermögen zumindest zu prüfen.

Bitte bedenken Sie aber immer: Nur aus steuerlichen Gründen sollten Sie niemals eigentlich noch notwendiges Vermögen übertragen. Dies kann wesentlich schlechter für Sie sein, als Ihre Erben später mit Erbschaftsteuer zu belasten.

 

Willi Kreh – Steuerberater
Dieselstraße 23
61191 Rosbach v. d. Höhe
Tel. 06003/91420

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