Mehrwertsteuerreduzierung vom 1.07. bis 31.12.2020

Zur Unterstützung der Wirtschaft hat die Regierung im Rahmen eines umfangreichen Konjunktur- und Krisenpakets beschlossen, in der Zeit vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 die Mehrwertsteuer zu senken. Dies betrifft auch Trainer, Berater und Coaches, die in dieser Zeit Rechnungen zu schreiben haben. Die Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat ist erforderlich.

Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen und ihrer Auswirkungen.

Richtige Anwendung des Steuersatzes

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die richtige Anwendung des neuen Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Es gilt:

  • Zeitpunkt der Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht
  • Bei sonstigen Leistungen = Zeitpunkt der Vollendung

Das bedeutet, das damit weder der Tag der Rechnungsstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich ist.

Bei Lieferungen (auch Werklieferungen) gilt: Wird der Gegenstand befördert / versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).

Anzahlungen und Vorauszahlungen

Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung (§ 27 Abs. 1 UStG.). Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung – Anzahlungen sichern keinen Steuersatz.

Steuersätze vom 1.07. bis 31.12.2020

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte /erbrachte Leistungen: 19 % oder 7 %
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte / erbrachte Leistungen: 16 % oder 5 %
  • Ab 1.1.2021 gelten wieder die alten Mehrwertsteuersätze: 19 % oder 7 %

Auf Beträge, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeit vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherigen Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, gilt für das gesamte Entgelt jedoch der verminderte Steuersatz. Das muss auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

Rechnungen bei Eingang auf Richtigkeit prüfen

Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung muss darauf geachtet werden, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Ist irrtümlich der alte Steuersatz ausgewiesen, darf dieser nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnung muss korrigiert werden.

Verfahren bei Dauerleistungen

Bei Dauerleistungen (z.B. Miet- oder Leasingverträge), ist darauf zu achten, dass - soweit in den diesbezüglichen Verträgen ein Bruttoentgelt vereinbart wurden - diese für Zeiträume ab Juli 2020 an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen gegebenenfalls neu kalkuliert werden müssen, soweit der Vorteil der Steuersatz-Senkung an den Kunden weitergegeben werden soll.

Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger

Werden Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger ausgeführt, sollte die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden. In dieser Zeit ermässigt sich der Endpreis, soweit die Steuersenkung an den Kunden weitergegeben werden soll..

Bei Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist es gleich, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Diese Kunden geben die Steuer aufgrund des Vorsteuerabzugs sowieso an den Staat weiter. Es ist in diesen Fällen deshalb nur auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten.

Mehr...

Entwurf des Schreibens des BMF zur Steuersenkung 

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html

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