Canva-Basic-Webinar - schnelle und einfache Bildgestaltung, mit Sandra Dirks
OBS ist das Online-Schweizer-Taschenmesser für Trainer, Berater und Coaches. Das online-trainieren ohne OBS ist möglich, aber eigentlich viel zu anstrengend und unkreativ.
30 Fallbeispiele und Problemlösungen für typische Herausforderungen von Nachwuchs-Führungskräfte.

Mit dem im März verkündeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltete im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, ist für drei Monate eingeschränkt worden.

Durch die Regelungen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Die Bundesregierung sollte am 2.09.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen werden.

Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.

Diese Verlängerung bis 31.12.2020 soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus. Sie soll nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundesrat gebilligt. (1)

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Man sollte nicht glauben, dass derzeit kein Insolvenzantrag zu stellen ist. Der Gesetzeswortlaut gibt lediglich vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nur entfällt, wenn Aussicht auf Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht und die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Corona-Krise beruht. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so gilt weiterhin die Insolvenzantragspflicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist also sorgfältig zu prüfen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

Quellen: 

BMJV

(1)  Bundesregierung

Newsletter abonnieren

Anmelden

captcha 
Ich bin mit den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung einverstanden

Neu im Fortbildungs-Kalender

Zum Anfang
Our website is protected by DMC Firewall!