Nachstehend habe ich Ihnen die Vorschriften aufgeführt, die Sie beachten müssen, damit die Aufwendungen auch zu einem Steuervorteil führen.

Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.

 Willi Kreh

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

Nachstehend habe ich Ihnen die Vorschriften aufgeführt, die Sie beachten müssen, damit die Aufwendungen auch zu einem Steuervorteil führen.

Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.

Der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 150 EUR muss folgende Angaben enthalten:

Bei Bewirtungskosten über 150 EUR müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:

Aus dem Bewirtungskostennachweis müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

 

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater 

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