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Inkasso für Weiterbildner (1)

Arbeit geleistet – und wo bleibt mein Honorar?

Knut Rüdiger Kimm

Vielleicht kennen auch Sie die Situation oder haben schon davon gehört: Das Seminar war gut vorbereitet, es lief gut, die Teilnehmer sparten nicht mit Lob über die praxisnahe Darbietung des Unterrichtsstoffes und den zukünftigen Nutzen in der weiteren Arbeit, die Verantwortlichen waren zufrieden. Aber es vergehen 2 Wochen, 3 Wochen, 1 Monat … das wohlverdiente Honorar trifft nicht oder nur unvollständig ein. Auf höfliche Zahlungserinnerungen erfolgt keine Reaktion. Bei Nachfragen per Telefon ist der Verantwortliche nicht erreichbar oder flüchtet sich in fadenscheinige Ausreden. Was machen? Klein beigeben und auf das Honorar verzichten, um den Kunden nicht zu verlieren oder um das zustehende Geld kämpfen? Wenn ja, aber wie? Welche Rechte, aber auch Pflichten habe ich? Was muss ich beachten? Gibt es wirksame Hilfe und Unterstützung, und wo finde ich diese? Diese Artikelserie gibt auf diese Fragen Antworten.

Vielleicht kennen auch Sie die Situation oder haben schon davon gehört: Das Seminar war gut vorbereitet, es lief gut, die Teilnehmer sparten nicht mit Lob über die praxisnahe Darbietung des Unterrichtsstoffes und den zukünftigen Nutzen in der weiteren Arbeit, die Verantwortlichen waren zufrieden. Aber es vergehen 2 Wochen, 3 Wochen, 1 Monat … das wohlverdiente Honorar trifft nicht oder nur unvollständig ein. Auf höfliche Zahlungserinnerungen erfolgt keine Reaktion. Bei Nachfragen per Telefon ist der
Verantwortliche nicht erreichbar oder flüchtet sich in fadenscheinige Ausreden. Was machen? Klein beigeben und auf das Honorar verzichten, um den Kunden nicht zu verlieren oder um das zustehende Geld kämpfen? Wenn ja, aber wie? Welche Rechte, aber auch Pflichten habe ich? Was muss ich beachten? Gibt es wirksame Hilfe und Unterstützung, und wo finde ich diese? Diese Artikelserie gibt auf diese Fragen Antworten.

Gesetze, Vorschriften, Paragraphen, Regeln …

Damit Sie doch noch an Ihr wohlverdientes Geld kommen, gilt es eine Reihe von Paragraphen und Vorschriften zu beachten! So ist entsprechend der Grundregel des §271 BGB eine erbrachte Leistung (§614 BGB) sofort fällig und erfüllbar.

„Sofort“ bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung, wenn vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, so schnell wie möglich (entsprechend der Verkehrssitte u.a.) zu erbringen hat. (§271 Abs.1 BGB). Ihr Geld steht Ihnen also eigentlich sofort zu! Können Sie also schon jetzt gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen? Nein! Stopp!

Erst muss der Schuldner „in Verzug“ gesetzt werden. Entsprechend §286 BGB gilt u.a. lt.

  • Abs. 1 „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug…“
  • Abs. 3 „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; …“

Gerade der Abs.3 des §286 BGB birgt die Gefahr, dass Sie bei einem möglichen Prozess nachweisen müssen, dass Ihr Schuldner Ihre Rechnung auch erhalten hat.

Unsere Empfehlungen:

  • Mahnen Sie den Schuldner nach Fälligkeit noch 1x und stellen Sie ihm ein neues Zahlungsziel (ca. 7-14 Tage). Verweisen Sie darauf, dass Sie bei Nichtzahlung weitere juristische Schritte unternehmen werden, welche Ihre Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner erhöhen. Benennen Sie dabei ruhig ganz konkret Ihren zukünftigen Inkassopartner.
  • Versuchen Sie vielleicht noch einmal, den Schuldner telefonisch zu erreichen. Lassen Sie sich aber nicht durch Versprechungen blenden. Fragen Sie nicht, warum er nicht zahlt! Das ist für Sie uninteressant, denn Sie haben Ihre Leistung erbracht.

Entscheidend ist nur eine Frage: WANN Ihr Schuldner zahlt!

  • Ziehen Sie Ihr Mahnverfahren nicht unnötig in die Länge, lassen Sie sich nicht durch ständige Ausreden und Versprechungen hinhalten. Bedenken Sie: Ihr Schuldner hat wahrscheinlich nicht nur bei Ihnen Schulden. Auch hier gilt das alte Sprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
  • Wenn Ihnen der Schuldner einen Ratenzahlungsvertrag anbietet, berücksichtigen Sie, dass im Falle der Insolvenz evtl. eine Insolvenzanfechtung droht. Spätestens wenn eine Rate nicht fristgerecht gezahlt wurde, sollten Sie weiterführende Maßnahmen ergreifen.
  • Haben Sie sogar noch offene Forderungen aus dem Jahr 2014? Dann wird es höchste Zeit, hier etwas zu unternehmen. Diese Forderungen verjähren am 31.12.2017 (siehe auch §195 BGB). Der schnellste Weg, eine Verjährung zu verhindern, ist ein (gerichtliches) Mahnverfahren. (ACHTUNG: Eine Mahnung und ein Schreiben Ihrerseits verhindert die Verjährung nicht!)

Sollten Ihre Bemühungen nicht zur Zahlung führen, suchen Sie sich einen seriösen und kompetenten Partner, der Ihre Forderung für Sie eintreibt.

Natürlich können Sie auch selbst das gerichtliche Mahnverfahren in Gang setzen, einen Mahnbescheid beantragen, dann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Zwangsvollstreckung einleiten …

Aber wollen Sie sich diesen Stress neben Ihrer eigentlichen Arbeit wirklich antun, haben Sie die notwendigen juristischen Grundkenntnisse, um beispielsweise Fristen nicht zu versäumen?

Auch psychologisch ist es oft vorteilhaft, wenn sich ein Dritter um Ihre Forderung „kümmert“: neutral (d.h. ohne Ihre Kundenbeziehung), kompetent, höflich, aber auch mit der notwendigen Konsequenz!

Lassen Sie sich nicht durch den Gedanken abschrecken, dass Sie durch Inkassomaßnahmen den Kunden eventuell verlieren. Beantworten Sie sich in diesem Zusammenhang lieber die Frage, was Ihnen ein Kunde nutzt, der entgegen des abgeschlossenen Vertrages Ihre Arbeit nicht oder nicht vertragsgemäß honoriert. SIE haben Ihren Teil des Vertrages erfüllt!

Woran erkennt man einen guten Inkassopartner?

Wie schon aufgeführt: Inkasso kann man selbst machen oder man kann sich einen zuverlässigen und kompetenten Partner suchen. Das können Rechtsanwälte ebenso sein, wie eines der vielen Inkassobüros in Deutschland. Völlig wertfrei sei hier aber auf einige wichtige Auswahlkriterien verwiesen.

Welche Anforderungen sollte Ihr Inkassopartner erfüllen, welche Fragen sollte man sich bei seiner Auswahl stellen?

  • Der Inkassopartner sollte die Eintreibung von ausstehenden Forderungen nicht im „Nebenerwerb“ vornehmen, sondern darauf spezialisiert sein und „sein Brot damit verdienen“.
  • Um „Schwarze Schafe“ unter den Inkassobüros aufzuspüren, bietet das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), in dem alle amtlich zugelassenen Inkassounternehmen aufgeführt sind, einen ersten Anhaltspunkt.
  • Neben dieser offiziellen Zulassung ist die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) sicher ein Indiz für Seriosität.
  • Professionelles Forderungsmanagement verlangt ausreichend spezialisierte und geschulte MitarbeiterInnen.
  • Der Inkassodienstleister sollte alle Facetten eines modernen Forderungsmanagements beherrschen und anwenden: von der individuellen Mahnung, über den Telefonkontakt, die Erarbeitung von Ratenzahlungsverträgen bis hin zur Adresspflege und Überwachung von Vermögensverhältnissen. Dabei sollte er sich stets als neutraler und sensibler Mittler zwischen Gläubiger und Schuldner verstehen und so dazu beizutragen, dass der Schuldner trotzdem Ihr Kunde bleibt.
  • Der Inkassodienstleister bietet Ihnen eine hohe Transparenz über seine Arbeit. So sind Sie ständig ohne großen Aufwand über den Stand Ihres Verfahrens informiert und können sich täglich davon überzeugen, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden.
  • Einen guten Inkassodienstleister zeichnet es aus, dass der Arbeitsaufwand für den Gläubiger sehr gering ist, er aber trotzdem durch „seine“ Sachbearbeiter individuell betreut wird.
  • Keine oder geringe Erfolgsprovision und geringes Kostenrisiko im Misserfolgsfall. Auch der beste Dienstleister „kann einem nackten Menschen nicht in die Tasche fassen“, aber Ihr Kostenrisiko soll möglichst gering sein.
  • Welche Erfahrungen gibt es vielleicht schon mit dem Anbieter, gibt es Empfehlungen?

Diese und noch viele andere Kriterien können Ihnen helfen, den für Sie richtigen Inkassoanbieter zu finden. Treffen Sie eine gute Wahl, denn schließlich geht es um IHR Geld!

Kontakt:

IHD Kreditschutzverein für Industrie, Handel
und Dienstleistung e.V.
Knut Kimm
Regionalleiter Mitte
Augustinus Straße 11 B
50226 Frechen
Mobil: +49 (0) 172 9043853
Fax: +49 (0) 5171 929912
E-Mail: Kimm@ihd.de 
Internet: www.ihd.de